Smart Meter Light

Nicht nur diskutieren.
Umsetzbar machen.

Smart-Meter-Gateway für „Smart Meter Light” freigeben

1..n macht „Smart Meter Light” wirtschaftlich, mit der Cybersicherheit der Smart-Meter-Gateways.

So lässt sich 1..n für weitere Einbaufälle nutzen

Smart-Meter-Gateways können in der sicheren Umgebung der zertifizierten Smart-Meter-Gateway-Administratoren betrieben werden. Mehrere räumlich voneinander getrennte Kunden teilen sich ein Gateway. Dafür müssen die Messstellen weder zwingend im selben Gebäude noch in derselben Straße sein. So lässt sich der wirtschaftliche Vorteil von 1..n auch für Einbauten auf Kundenwunsch und für bundesweit verteilte Installationen nutzen. Die etablierten Marktprozesse, interoperablen Datenformate und die vielen Funktionen der Smart-Meter-Gateways für Cybersicherheit und Datenschutz bleiben erhalten.

„Smart Meter Light“ mit Smart-Meter-Gateway

Deutschland muss sich entscheiden: Wollen wir „Smart Meter Light“ als völlig neuen Weg einführen oder wollen wir Smart Meter Light in den Smart Grid-Rollout integrieren? Mit der in den Gateways vorhandenen 1..n-Technologie können wir beides. Wir müssen wir nichts neu erfinden und schon gar keine Sicherheitsfeatures ausbauen.

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1 (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG)
§ 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme

(1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22
‍

1.

die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten, um

a)

eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können,

b)

eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu können,

c)

die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,

d)

die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können

[...]

Der Gesetzgeber hat 1..n in Straßen erlaubt

(3) Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der nach den ss 53 und 61 Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet sind. Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Anderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.

Er kann 1..n auch für „Smart Meter Light“ erlauben

NEU

Lösungsvorschlag MsbG

(4) Für Zählpunkte gem. § 34 (2) 1¹ . können die Anforderungen nach Absatz 1 nach Vorgabe des Messstellenbetreibers auch mit einem beim Smart-Meter-Gateway-Administrator betriebenen Smart-Meter-Gateway realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet sind.

¹ § 34 (2) 1. beschreibt den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch

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